Amtshandlungen zur örtlichen Kennzeichnung von Grenzpunkten festgestellter Grenzen mit dauerhaften Grenzzeichen, Bekanntgabe durch Abmarkungsbescheid (Vermessungsgesetz Berlin, § 22)
Ausbuchung von Grundstücken oder Grundstücksteilen aus einem Grundbuchblatt
Fläche vor Gebäudewänden, die zur Gewährleistung einer angemessenen Belichtung und Belüftung und aus Brandschutzgründen von Grenzen und anderen Abstandsflächen frei bleiben muss (Bauordnung für Berlin, § 6)
Übertragung der Projektgeometrie aus Bauzeichnungen oder Berechnungen in die Örtlichkeit
den geltenden planungs- oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften entgegenstehender Umstand, der im Baugenehmigungsverfahren zugelassen oder versagt werden kann
Automatisiertes Liegenschaftsbuch
Automatisierte Liegenschaftskarte, digitale Form der Flurkarte
Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem, Zusammenführung von ALB und ALK
Lageplan als Bauvorlage
notariell beurkundete Einigung zweier Parteien über einen Grundstückskauf, wird im Grundbuch eingetragen (Bürgerliches Gesetzbuch, § 925)
allgemeine Bezeichnung für die überbaubare Grundstücksfläche, die sich aus den Festsetzungen im Bebauungsplan ergibt
Vorläufer der vorderen Baugrenze, f. f. (förmlich festgestellte) Baufluchtlinien gelten als übergeleitetes Bauplanungsrecht in Gebieten ohne festgesetzten Bebauungsplan
im Bebauungsplan festgesetzte Linie, bis zu der gebaut werden darf (Baunutzungsverordnung, § 23)
im Bebauungsplan festgesetzte Linie, bis zu der gebaut werden darf (Baunutzungsverordnung, § 23)
Einschränkung der Nutzbarkeit eines Grundstücks oder Grundstücksteils, wird im Baulastenverzeichnis des Bezirks geführt, Beispiel: Erschließungsbaulast
zentrales Planungsinstrument zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer Gemeinde, vorbereitend (Flächennutzungsplan) oder verbindlich (Bebauungsplan)
im Bebauungsplan festgesetzte Linie, auf die zwingend gebaut werden muss (Baunutzungsverordnung, § 23)
umbauter Raum im Verhältnis zur Baugrundstücksfläche (Baunutzungsverordnung, § 21)
vorbereitender Bauleitplan von 1960, der in Verbindung mit der Bauordnung von 1958 und förmlich festgestellten Fluchtlinien als qualifizierter Bebauungsplan gilt, wenn kein Bebauungsplan festgesetzt ist
Rechtsvorschriften zur Regelung der baulich-technischen Anforderungen an Bauvorhaben mit dem Ziel der Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen, insbesondere Bauordnung und Bauverfahrensverordnung
Rechtsvorschriften zur Festlegung der rechtlichen Qualität des Bodens und seiner Nutzbarkeit und zur Regelung der flächenbezogenen Anforderungen an Bauvorhaben mit dem Ziel der Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, insbesondere Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, Flächennutzungs- und Bebauungspläne
Angabe im Baunutzungsplan zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung von Grundstücken
für die Beurteilung des Bauvorhabens oder für die Bearbeitung des Bauantrags erforderliche Unterlagen, die bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind (Bauverfahrensverordnung, § 1)
Instrument des Bauplanungsrechts zur Regelung der Art und Weise der möglichen Bebauung von Grundstücken, verbindlicher Bauleitplan
im Bebauungsplan durch Baulinien, Baugrenzen, Straßenbegrenzungslinien oder textliche Beschreibung festgesetzter Bereich, innerhalb dessen gebaut werden darf (Baunutzungsverordnung, § 23)
widerspruchsfähige Bekanntgabe einer behördlichen Einzelfallentscheidung
tatsächliche Gewalt über eine Sache
örtlich vorhandene Einfriedung, die den Besitz (nicht zwingend das Eigentum) räumlich begrenzt
Baumessanzahl
Baunutzungsplan
rechtmäßiger Besitz
öffentlich-rechtliche Verpflichtung einer Grundstückseigentümerin, die Nutzung einer Fläche als Zugang, Zufahrt oder für die Durchführung von Leitungen zu dulden
Instrument des Bauplanungsrechts zur Regelung der städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets, vorbereitender Bauleitplan mit bindender Wirkung für weitere Bauleitpläne
Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters, im regionalen Zusammenhang innerhalb einer Gemarkung liegende Gruppe von Flurstücken
darstellender Teil des Liegenschaftskatasters und amtliches Kartenwerk von Berlin, enthält die Geometrie und Bezeichnung aller Flurstücke und Gebäude, wird unter der Bezeichnung ALKIS digital geführt
kleinste Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters, geometrisch eindeutig begrenzter Teil der Erdoberfläche, Teil einer Flur, wird neu nummeriert, wenn seine Form verändert wird (Vermessungsgesetz Berlin, § 15)
Begrenzung eines Flurstücks, bestimmt und gesichert durch die Angaben in den Katasterunterlagen
eindeutige Bezeichnung eines Flurstücks, besteht aus Landes-, Gemarkungs-, Flur- und Flurstücksnummer
katastertechnische Zusammenfassung bestehender Flurstücke zu einem neuen selbstständigen Flurstück durch Wegfall bestehender Flurstücksgrenzen, die zu verschmelzenden Flurstücke müssen wirtschaftlich und örtlich eine Einheit bilden und Teile eines Grundstücks sein, die im Grundbuch entweder nicht oder gleich belastet sind; wenn sie nicht Teile eines Grundstücks sind, muss ein einheitliches Grundstück gebildet werden können
katastertechnische Aufteilung eines bestehenden Flurstücks in mehrere selbstständige Flurstücke auf Grund der Bildung neuer Flurstücksgrenzen nach Grenzvermessung und Grenzfeststellungsverfahren, Voraussetzung für eine Grundstücksteilung
Eintragung von Änderungen in das Liegenschaftskataster, Bekanntgabe durch Fortführungsbescheid
Information über die Eintragung von Änderungen in das Liegenschaftskataster
selbstständig benutzbare, überdeckte und von Menschen betretbare bauliche Anlagen, die dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen (Bauordnung von Berlin, § 2)
Ordnungsmerkmal für Gebäude mit Auswirkungen auf Genehmigungsverfahren, Brandschutzanforderungen und Abstandsflächen von Bauvorhaben (Bauordnung von Berlin, § 2)
Erfassung von Gebäuden oder Veränderungen des Grundrisses von Gebäuden zur Fortführung des Liegenschaftskatasters (Vermessungsgesetz Berlin, § 19)
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Erschließungsbaulast
größte Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters, umfasst eine oder mehrere Fluren, meist angelehnt an die Grenzen eines historischen Gemeindebezirks
Summe der Grundflächen der Vollgeschosse im Verhältnis zur Baugrundstücksfläche (Baunutzungsverordnung, § 20)
Geschossflächenzahl
Übertragung bestehender Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit auf der Grundlage einwandfreier Katasterunterlagen
Besitzstandsgrenze, Grundstücksgrenze, Flurstücksgrenze oder örtliche Grenze
Sachverständige Bewertung des Sachverhalts zur Lage einer bestehenden Flurstücksgrenze mit dem Ziel der Grenzfeststellung, wenn die Katasterunterlagen nicht einwandfrei sind
amtliche Bestätigung der Übereinstimmung einer neu zu bildenden Flurstücksgrenze mit den im Kaufvertrag dokumentierten Willenserklärungen der Parteien bzw. der Übereinstimmung einer bestehenden Flurstücksgrenze mit ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster im Falle einer Grenzermittlung, Bekanntgabe durch Grenzfeststellungsbescheid (Vermessungsgesetz Berlin, § 20)
Oberbegriff für Grenzabsteckung und Grenzermittlung
Anhörung der Beteiligten zu den entscheidungserheblichen Tatsachen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens für die Grenzfeststellung oder Abmarkung, wird in einer Niederschrift protokolliert (Vermessungsgesetz Berlin, § 21)
Vermessung zur Festlegung neu zu bildender Flurstücksgrenzen, zur Herstellung bestehender Flurstücksgrenzen oder zur Abmarkung von Grenzpunkten
Kennzeichen von Grenzpunkten, müssen in den Katasterunterlagen nachgewiesen, dauerhaft und als solche erkennbar sein: Grenzsteine oder grenzsteinähnliche Marken, Bolzen und Nägel, deren Kopfflächen die Aufschrift „Grenzpunkt“ tragen, auch Meißelzeichen, Gebäude- und Mauerecken
Verzeichnis der Grundstücke, wird bei den Amtsgerichten geführt
Verzeichnis von Grundstücken einer Eigentümerin , besteht aus dem Bestandsverzeichnis mit den laufenden Nummern der Grundstücke, der Abteilung I mit den Eigentümerangaben, der Abteilung II mit den Lasten und Beschränkungen der Grundstücke sowie der Abteilung III mit den Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden
überbaute Fläche im Verhältnis zur Baugrundstücksfläche (Baunutzungsverordnung, § 19)
Buchungseinheit des Grundbuchs, Bezeichnung für ein oder mehrere Flurstücke, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter einer laufenden Nummer geführt werden
Abgrenzung der Eigentumsrechte an Grundstücken nach dem Grundbuch, fällt in der Regel mit der Flurstücksgrenze zwischen verschiedenen Grundstücken zusammen
grundbuchliche Abschreibung eines oder mehrerer Flurstücke eines Grundstücks und Eintragung als selbstständiges oder Teil eines anderen Grundstücks durch notarielle Erklärung der Eigentümerin
grundbuchliche Zusammenführung von Grundstücken auf eine laufende Nummer des Bestandsverzeichnisses eines Grundbuchblatts durch notarielle Erklärung der Eigentümerin, Voraussetzung für eine Flurstücksverschmelzung
Grundflächenzahl
höchster gemessener Grundwasserstand
Vermessungsschriften und andere Unterlagen, die zur Einrichtung, Fortführung oder Erneuerung des Liegenschaftskatasters übernommen worden sind, auch bezeichnet als Katasterzahlenwerk, Bestandteil des Liegenschaftskatasters
Lage- und Höhenbescheinigung
Nachweis über die ordnungsgemäße Errichtung baulicher Anlagen, wird in bestimmten Fällen von der Bauaufsichtsbehörde gefordert
Anschluss einer Vermessung an das amtliche Bezugskoordinatensystem, wird durch differenzielle Beobachtung von Navigationssatelliten realisiert
Lageplan mit vorgeschriebenem Inhalt zur Beurteilung eines Bauvorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde, wird von öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren erstellt (Bauverfahrensverordnung Berlin, § 3)
zusammenfassender Begriff für Flurstücke und Gebäude, sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen (Vermessungsgesetz Berlin, § 14)
beschreibender Teil des Liegenschaftskatastersmit Angaben zu Flächen, Eigentümerinnen und der Nutzung von Flurstücken sowie Verweisen auf die zugehörigen Grundbuchblätter, wird unter der Bezeichnung ALKIS digital geführt
Flurkarte
Nachweis der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Liegenschaften und amtliches Verzeichnis der Grundstücke, Sammlung der Merkmale aller Flurstücke und Gebäude, besteht aus Liegenschaftsbuch und Flurkarte sowie den Katasterunterlagen, wird bei den Vermessungsbehörden der Bezirke geführt (Vermessungsgesetz Berlin, § 14 und folgende)
Grenz- oder Gebäudevermessung
Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung durch Nachweis der zulässigen, vorhandenen und geplanten Grund- und Geschossfläche und, soweit nach den planungsrechtlichen Vorgaben erforderlich, der Baumasse sowie der Grundflächen-, Geschossflächen- oder Baumassenzahl, Bestandteil des Lageplans als Bauvorlage
Rechtsgrundlage für die im Rahmen der öffentlichen Aufgaben des Landes Berlin durchgeführten Tätigkeiten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
im Berliner Vermessungswesen die Berechtigung freiberuflich tätiger Unternehmerinnen und Unternehmer zur Mitwirkung bei der Durchführung öffentlicher Aufgaben mit Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis (Vermessungsgesetz Berlin, §§ 2 und 3)
Verbindungslinie zwischen örtlich vorhandenen Grenzzeichen
reale Welt in Abgrenzung zu den in Plänen, Karten, Zeichnungen oder Berechnungen dokumentierten Verhältnissen
Festlegung neu zu bildender Flurstücksgrenzen ohne örtliche Vermessung unter bestimmten katastertechnischen Voraussetzungen
im Bebauungsplan festgesetzte Trennlinie zwischen Straßen- und Grundstücksbereich
Vorläufer der Straßenbegrenzungslinie, f. f. (förmlich festgestellte) Straßenfluchtlinien gelten als übergeleitetes Planungsrecht in Gebieten ohne festgesetzten Bebauungsplan
Grundstücksteilung
Grundstücksvereinigung
ÖbVI Vergütungsordnung
Vermessungsgebührenordnung
Rechtsgrundlage zur Erhebung der Gebühren für Leistungen der Vermessungsbehörden
Vermessungsrisse (-zeichnungen), Mess- und Berechnungsprotokolle, die der Dokumentation einer Vermessung dienen, werden bei jeder Liegenschaftsvermessung angefertigt und bei der Vermessungsbehörde des Bezirks zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht
für die Durchführung öffentlicher Vermessungsaufgaben zuständige Institution, in Berlin die Abteilung III der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, die bezirklichen Vermessungsbehörden und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (Vermessungsgesetz Berlin, § 2)
Flurstücksverschmelzung
bei der planungsrechtlichen Beurteilung eines Bauvorhabens zu berücksichtigendes Geschoss, wird je nach Baugebiet und den dort geltenden bauordnungsrechtlichen Vorgaben unterschiedlich definiert (Bauordnung für Berlin, § 2)
zu erwartender witterungsbedingt höchster Grundwasserstand, berechnet auf Grund eines mathematischen Grundwasserströmungsmodells
Flurstückszerlegung